Beitragswesen

Beitragsordnung des Ärztlichen Kreisverbandes Bad Kissingen

 

Der Ärztliche Kreisverband Bad Kissingen hat aufgrund der Beschlüsse seiner Mitgliedervollversammlung am 21.06.2017 gemäß Art. 6 des Heilberufe-Kammergesetztes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 06.02.2002 (GVBI S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert am 20.04.2009 (GVBI S. 46) i.V. m. § 4 seiner Satzung die Beitragsordnung neu gefasst.

 

§ 1

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Die Beiträge werden von den Mitgliedern des Ärztlichen Kreisverbandes Bad Kissingen (im Folgenden Kreisverband genannt) nach folgenden Gruppen erhoben:
Gruppe1:
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Chefärztinnen und -ärzte
Leitende Ärztinnen und Ärzte
Ärztliche Direktorinnen und Direktoren
Selbstständige Ärzte (freiberuflich)       € 100,-

Gruppe 2:
Angestellte Ärztinnen und Ärzte
Oberärztinnen und –ärzte
In Altersteilzeit beschäftigte Ärztinnen und Ärzte        € 65,-

Gruppe 3:
Im Ruhestand lebende, den Beruf nicht ausübende Ärzte
(z. B. o. Tätigkeit oder Mutterschutz)       € 25,-

 

§ 3

Die Zugehörigkeit des Mitgliedes zu der jeweiligen Beitragsgruppe richtet sich nach der am 01. Februar ausgeübten ärztlichen Tätigkeit. Mitglieder, die vor dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Mitgliedschaft beim Ärztlichen Kreisverband Bad Kissingen bereits einer anderen gesetzlichen Berufsvertretung angehört und den vollen Mitgliedsbeitrag an diese entrichtet haben, bleiben für den Rest des Kalenderjahres beitragsfrei.

 

§ 4

1. Die Veranlagung des Mitgliedsbeitrages erfolgt gemäß Art. 6 Satz 4 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) durch schriftlichen Bescheid des Kreisverbandes.

2. Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig.

3. Wird der Beitrag innerhalb der vorgegebenen Frist weder bezahlt noch Antrag auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass gestellt oder Anfechtungsklage erhoben, so folgt eine einmalige Mahnung mit einer Fristsetzung von zwei Wochen. Wird der Beitrag innerhalb dieser Frist weder bezahlt noch Antrag auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass gestellt oder Anfechtungsklage erhoben, wird der Beitrag mit den hierdurch entziehenden Kosten gemäß Art. 40 Abs. 1 HKaG im Wege der Vollstreckung durch den Kreisverband beigetrieben.

4. Der Kreisverband kann zur Überprüfung der Eingruppierung geeignete Auskünfte und Nachweise verlangen.

 

§ 5

Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

 

§ 6

1. Auf schriftlichen Antrag kann der festgesetzte Beitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Der Antrag ist zu begründen und mit den notwendigen Unterlagen versehen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides beim Kreisverband zu stellen.

2. Für die Entrichtung ermäßigter Beiträge gilt § 4 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

 

§ 7

Die Beitragsordnung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 25.04.2012 außer Kraft.