Meldewesen

Anmeldung

Wir begrüßen Sie herzlich als Mitglied des Ärztlichen Kreisverbandes Bad Kissingen.
Gemäß § 1 der Richtlinien für die Anmeldung bei den Ärztlichen Kreisverbänden (Meldeordnung) bitten wir Sie, uns baldmöglichst einen ausgefüllten Meldebogen zuzusenden.

Da die Meldestelle neben Ihren Unterlagen auch Ihre Originalunterschrift benötigt, ist es nicht möglich, das Formular per E-Mail oder Fax an die Meldestelle zu schicken. Selbstverständlich können Sie das Meldeformular auch direkt bei der Meldestelle erhalten bzw. vor Ort ausfüllen.

Nach Ihrer Anmeldung wird Ihre Akte bei der jeweiligen Ärztekammer angefordert, in deren Zuständigkeitsbereich Sie zuletzt tätig waren.

Bei einer Erstanmeldung sind dem Meldebogen beglaubigte Fotokopien der Approbations und ggf. Promotionsurkunde beizufügen.

Meldebogen downloaden

Änderungsmeldung

Wechseln Sie innnerhalb unseres Kreisverbandes Ihren Arbeitgeber oder ändert sich Ihre Privatadresse, reicht es, wenn Sie uns eine E-Mail senden oder die Änderung per Fax oder Telefon durchgeben.

Bitte geben Sie uns Ihre genaue Dienst / Privatanschrift sowie das entsprechende Änderungsdatum an.

Datenschutzerklärung

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Meldeordung

Gesetz zur Änderung des Heilberufe- Kammergesetzes (HKaG)
seit 01.06.2015 in Kraft

Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft mit Ablauf des 31.07.2015
Mit Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 22.05.2015 (GVBl. Nr. 6/2015, S. 158 ff.), ist gemäß

§ 1

Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes et. al. der Art. 4 Abs. 4 HKaG aufgehoben. Dieses Gesetz trat am 01.06.2015 in Kraft. Gemäß Art. 104a HKaG endet eine nach Art. 4 Abs. 4 HKaG in der bis zum Ablauf des 31.05.2015 geltenden Fassung begründete freiwillige Mitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband mit Ablauf des 31.07.2015.

Wir müssen deshalb darauf hinweisen, dass ab 01. August 2015 keine freiwillige Mitgliedschaft mehr besteht und damit auch keine Zuständigkeit seitens der ärztlichen Berufsvertretungskörperschaften in Bayern.
Eine Änderung der Meldeordnung wird im Oktober (Bayerischer Ärztetag) erfolgen, nachdem jedoch die gesetzlichen Grundlagen weggefallen sind, ist die Meldeordnung in diesem Punkt nicht mehr einschlägig.

Meldeordnung der Bayerischen Landesärztekammer
– Bekanntmachung vom 27 August 2007 –
zuletzt geändert am 14. Oktober 2012

§ 1

(1) Jeder Arzt, der in Bayern ärztlich tätig ist oder, ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern seine Hauptwohnung im Sinne des Melderechts hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich – spätestens innerhalb eines Monats – bei dem für ihn zuständigen Kreisverband oder Bezirksverband (Meldestelle) anzumelden.

(2) Zuständig sind die Meldestellen, in deren Bereich sich der Arzt niedergelassen hat oder sonst ärztlich tätig ist. Übt er keine ärztliche Tätigkeit aus, richtet sich die Zuständigkeit nach seiner Hauptwohnung.

§ 2

Die Meldepflicht nach § 1 besteht unbeschadet einer gleichzeitigen Zugehörigkeit zur ärztlichen Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder außerhalb des Geltungsbereiches der Bundesärzteordnung (BÄO).

§ 3

(1) Bei der zuständigen Meldestelle ist der zur Verfügung gestellte Meldebogen vom Arzt vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Dem Meldebogen sind amtlich beglaubigte Abschriften bzw. amtlich beglaubigte Fotokopien der folgenden Nachweise beizufügen:

Approbationsurkunde bzw. Erlaubnis gemäß § 10 Bundesärzte-Ordnung (BÄO);

Falls zutreffend:

Promotionsurkunde,
Erlaubnis zum Führen ausländischer akademischer Grade,
Ernennungsurkunde(n),
Facharzturkunde(n),
Schwerpunktbezeichnungsurkunde(n),
Zusatzbezeichnungsurkunde(n),
sonst. Fachkunde(n) / ärztliche Qualifikation(en).

(2) Die Meldestelle kann bei berechtigten Zweifeln die Vorlage der Originalurkunden und soweit erforderlich weitere Nachweise verlangen.

(3) Auf die Beifügung der in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Nachweise kann verzichtet werden, wenn der meldepflichtige Arzt aus dem Zuständigkeitsbereich eines Kreisverbandes oder Bezirksverbandes in den eines anderen wechselt und die bereits erfolgte Vorlage der Nachweise bewiesen ist.

§4

Ärzte, die sich bei der zuständigen Meldestelle bereits angemeldet haben, sind verpflichtet, deren Aufforderung zur Ergänzung des Meldebogens oder der vorzulegenden Nachweise nachzukommen.

§ 5

(1) Ein Arzt hat der für ihn zuständigen Meldestelle anzuzeigen:

a) die Änderung seines Namens unter Vorlage einer diesbezüglichen amtlichen Urkunde im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie;
b) die Niederlassung als freipraktizierender Arzt unter Angabe der gegebenenfalls geführten Facharztbezeichnung, der Praxisart (z. B. Einzel- oder Gemeinschaftspraxis), der Praxisanschrift und der Wohnanschrift oder als angestellter Arzt die Art der Tätigkeit, die Beschäftigungsstelle und die Wohnanschrift;
c) die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung unter Angabe der geführten Facharztbezeichnung, der Beschäftigungsstelle und der Wohnanschrift;
d) weitere ärztliche Titel, Amts- oder Dienstbezeichnungen, die nicht in § 3 Abs. 1 genannt sind;
für die Führung der Bezeichnung „Professor“ ist die „Berufsordnung für die Ärzte Bayerns“ zu beachten;
e) den Wechsel der geführten Facharztbezeichnung, der Praxisart, die Verlegung der Praxis oder der Beschäftigungsstelle sowie die Änderung der Wohnanschrift;
f) in welcher Facharzt- und /oder Schwerpunktkompetenz bzw. in welcher Zusatzweiterbildung und in welcher Abteilung er sich in Weiterbildung befindet sowie der Wechsel der Abteilung innerhalb einer Institution;
g) die Beendigung und ggf. Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b) und c) sind die entsprechenden Nachweise nach Maßgabe des § 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeige hat binnen eines Monats unter Vorlage aller Nachweise nach Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses zu erfolgen.

§ 6

(1) Ein Arzt hat sich binnen eines Monats abzumelden

a) wenn er nicht nur vorübergehend die ärztliche Tätigkeit im Bereich eines Kreisverbandes aufgibt, ohne dort seine Hauptwohnung zu haben;
b) wenn er nicht nur vorübergehend die ärztliche Tätigkeit in den Bereich eines anderen Kreisverbandes verlegt oder
c) wenn er keine ärztliche Tätigkeit ausübt und nicht nur vorübergehend seine Hauptwohnung in den Bereich eines anderen Kreisverbandes verlegt.

(2) Ein Arzt, der seine ärztliche Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches der Bundesärzteordnung (BÄO) verlegt und dort seine Hauptwohnung nimmt, kann freiwilliges Mitglied des Kreisverbandes bleiben, wenn er binnen eines Monats nach Ende der Pflichtmitgliedschaft gegenüber dem Kreisverband schriftlich seine freiwillige Mitgliedschaft erklärt.

(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

Ausgefertigt, München, den 22. Oktober 2012
Dr. med. Max Kaplan
Präsident